
Mitarbeiterfotos? Bitte nur mit einwandfreier Einwilligung
Wie wichtig es ist, auch bei seinen Mitarbeitern um eine Einwilligung zu bitten, wenn man Bilder verwenden möchte, zeigt der Fall der am Arbeitsgericht Münster verhandelt wurde.
Im konkreten Fall wurde ein Bild der Klägerin ohne Einwilligung in einer Werbebroschüre verwendet.
Der Arbeitgeber fertigte im Jahr 2018 Fotos der Mitarbeiter an. Auch die Klägerin war auf diesen zu sehen. Der Arbeitgeber legte der Klägerin vorher eine Einwilligungserklärung zur Unterschrift vor, die jedoch nicht von der Klägerin unterzeichnet wurde. Stattdessen notierte die Klägerin folgende Anmerkung:
"nicht für mein Aussehen!"
Was war geschehen?
Ein Jahr später. Genauer gesagt in 2019 wurde eine Werbebroschüre veröffentlicht, auf der Personen mit verschiedenen ethnischen Hintergründen, eine Dame mit Kopftuch und die Klägerin beim Unterrichten zu sehen ist.
Der Arbeitgeber wollte hiermit auf die Internationalität und Vielfältigkeit in seinen Unternehmens hinweisen.
Nach dem die Klägerin Kenntnis darüber erhalten habe, teilte Sie dem Arbeitgeber mit, dass nicht mit der Verwendung in diesem Kontext einverstanden sei. Daraufhin löschte der Arbeitgeber die digitalen Fotos und teilte der Klägerin weiter mit, dass es nicht möglich sei alle gedruckten Werbebroschüren zurückzuziehen.
Die Klägerin gab sich damit nicht zufrieden. Sie wollte vor Gericht Ansprüche auf Entschädigung gem. §15 AGG geltend machen. Sie fühlte sich wegen Ihrer Ethnie diskriminiert. Sie habe schließlich bereits vor Anfertigung der Bilder, mitgeteilt nicht für ihr Aussehen abgelichtet zu werden. Das Arbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass Sie allein wegen Ihrer ethnischen Herkunft und für das Bewerben einer „bunten Gesellschaft“ für die Werbebroschüre ausgewählt wurde.
Die Klägerin teilte weiter mit, dass Sie mit internationalen Kontakten des Arbeitgebers überhaupt nichts zu tun habe.
Das Argument der Beklagten!
Der Arbeitgeber argumentierte, dass kein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ersichtlich sei. Die Klägerin habe ihr mündliches Einverständnis erteilt. Zudem sei in der Vergangenheit nie über die Frage der Verwendung unter dem Stichwort „bunte Gesellschaft“ gesprochen worden.Neuer Text
Das Urteil
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin in seinem Urteil vom 25.03.2021 (AZ 3 Ca 391/20) recht.
Die Entschädigung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO, § 823 BGB i.V.m § 22 KUG.
Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immateriell Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
Die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos hat nach Auffassung des Gerichts gegen die DSGVO und das Kunsturhebergesetz verstoßen, da das Bild der Klägerin in einem auf Ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet wurde. Weiter fehlte die schriftliche Eiverständniserklärung.
Das Gericht betonte noch einmal die Erforderlichkeit einer schriftlichen Einwilligungserklärung gem. § 26 (2) S. 3 BDSG.
Das Arbeitsgericht bemängelte, dass die Einwilligung nicht unterschrieben wurde und somit praktisch keine Einwilligung vorlag.
Bei der Bemessung des Anspruchs, hat das Arbeitsgericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR als angemessen erachtet.
Lessons learned
- Die Einwilligung ist schriftlich oder elektronisch einzuholen.
- Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen eingehalten werden.
- Auf handschriftliche Anmerkungen ist unbedingt zu achten.
- Wer Bilder (insebesondere bei Mitarbeitern) ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht muss mit hohen Schadensersatzansprüchen rechnen.